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Lieferbedingungen
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Lieferumfang und Vertragsabschluß.
Der Kunde ist nach der Unterzeichnung an sein Kaufangebot gebunden. Bei Treppenliften: Die Konstruktionszeichnung, welche dem Kunden auf Wunsch zugesandt wird, informiert diesen über den Schienenverlauf der Treppenliftanlage sowie über die räumliche Situation der Treppe nach dem Einbau des Treppenlifts. Angaben des Verkaufberaters über den Schienenverlauf sind unverbindlich. Die WM-Liftsysteme behält sich die Änderung der Schienenführung sowie Änderung technischer Daten soweit diese dem Kunden zumutbar sind vor. Bei anderen Produkten gilt die entsprechende Anwendung
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Lieferzeiten, Genehmigung und Produktionsfreigabe.
Die Einhaltung der vereinbarten Lieferzeit ist abhängig von eventuellen Einwänden des Kunden zu den ihm überlassenen Konstruktionszeichnungen betreffend die Anordnung des Treppenliftes sowie von der rechtzeitigen Leistung der vereinbarten Anzahlung.
Macht der Kunde die Freigabe der Anlagenproduktion von der Erteilung einer behördlichen Genehmigung abhängig, beginnt die Lieferfrist erst mit der Freigabeerklärung des Kunden.
Lieferfristen verlängern sich angemessen durch Umstände, auf welche WM-Liftsysteme keinen Einfluss hat, wenn solche Hindernisse nachweislich auf die Fertigung und Übergabe des Vertragsgegenstandes von erheblichem Einfluß sind. Dies gilt auch, wenn diese Umstände bei einem Lieferanten von WM- Liftsysteme eintreten. Beginn und Ende der zur Vertragserfüllung hindernden Ereignisse werden dem Kunden mitgeteilt.
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Die Firma WM- Liftsysteme, ist nicht verantwortlich für die vorhandene technische und sanitäre Einrichtung der Wohnung. Etwaige elektrotechnische oder Installationstechnische Probleme, die Einfluß auf die Montage haben können, müssen durch den Kunden bauseits geklärt und vorbereitet werden.
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Etwaige Abschlussarbeiten beziehen sich nur auf durch die Montage beeinträchtigte Bereiche. Vom Kunden gewünschte und nicht im Vertrag festgehaltene Zusatzarbeiten bedürfen der individuellen Beurteilung und Abrechnung.
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Montage und Auslieferung
Die Montage wird durch die WM- Liftsysteme an eine spezielle Montagefirma vergeben. Diese wird den Auftrag in eigenem Namen ausführen und auch die gesetzliche Gewährleistung. Hierzu wird dem Kunden durch die entsprechende Montagefirma die Serviceadresse und Telefonnummer bei der Montage ausgehändigt. Die Gewährleistung beginnt mit dem Abschluß der Montage und der Einführung des Kunden in die Nutzung. Siehe hierzu Punkt 8
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Angebotspreis und Zahlungsbedingungen
Der genannte Angebotspreis versteht sich als Pauschalpreis und beinhaltet den beschriebenen Leistungsumfang. Er wird bis zur Montage garantiert soweit keine Einbauverzögerungen verliegen, die der Kunde zu verantworten hat und einen Zeitraum von vier Monaten überschreitet. Die Mehrwertsteuer wird mit dem am Tage der Rechnungsstellung gültigen Satz in Rechnung gestellt.
Bei Liftsystemen ist eine Anzahlung in Höhe von 50% bei Vertragsabschluß fällig und unbar an die Firma zu leisten. Der Rest nach Einbau direkt an die Monteure oder wiederum als Überweisung. Bei anderen Produkten ist der Vertragspreis mit dem Einbau bzw. der Übergabe sofort und vollständig fällig und an die Monteure zu leisten. Inkassovollmacht der Monteure wird, wenn dies im Vertrag vereinbart wurde, zugesichert.
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Vorzeitige Auflösung des Vertrages
Wird der Vertrag vor Abnahme des Treppenliftes aus Gründen aufgelöst, die WM- Liftsysteme nicht zu vertreten hat, kann WM- Liftsysteme entweder 50 % des vereinbarten Kaufpreises ohne Nachweis oder den Vergütungsanspruch unter Berücksichtigung ersparter Aufwendungen konkret berechnen. Dem Kunden bleibt unbenommen nachzuweisen, dass WM- Liftsysteme ein Schaden, Aufwand oder eine Wertminderung nicht entstanden oder niedriger als die Pauschale ist.
Wird eine erforderliche Genehmigung/Erlaubnis zum Einbau/ Betrieb des Treppenliftes von den zuständigen Behörden aus Gründen die auf die baulichen Begebenheiten des Hauses, in welches die Anlage eingebaut werden soll, zurückzuführen sind, verweigert, behält WM- Liftsysteme den Vergütungsanspruch, gegebenenfalls unter Abzug des ersparten Aufwandes. Macht der Kunde von der unter Absatz 2 der Ziffer 2 aufgeführten Möglichkeit Gebrauch beschränkt WM- Liftsysteme den Anspruch auf 10 % des Kaufpreises.
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Gewährleistung und Haftung
Die Gewährleistung für die gelieferte Anlage beträgt 24 Monate ab Montage und beinhaltet Ersatzlieferung oder Nachbesserung der Mängel. Bei Fehlschlagen oder Unmöglichkeit von Nachbesserung und/oder Ersatzlieferung kann der Kunde Rückgängigmachung des Vertrages (Wandlung) oder Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung) verlangen. Als Fehlgeschlagen gelten diese Gewährleistungsbemühungen, wenn auch dreifache (bei gleichartigem Fehler: zweifache) Nachbesserung/Ersatzlieferung nicht zu einer mängelfreien Anlage führt. Verbindet der Kunde seine Aufforderung zur Gewährleistung mit einer Frist, so muß diese angemessen sein und nicht weniger als 3 Wochen betragen.
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Eigentumsvorbehalt
Bis zur vollständigen Bezahlung der vereinbarten Vergütung behält WM- Liftsysteme das Eigentum der gelieferten Ware.
Der Kunde tritt sämtliche Forderungen, welche sich aus der Lieferung und dem Einbau der Anlage ergeben bereits bei der Angebotsabgabe an WM- Liftsysteme ab. Wird die von WM- Liftsysteme gelieferte Anlage mit einem Grundstück oder Gebäude dergestalt verbunden, dass das Eigentum an der gelieferten Ware auf den Grundstücks/Gebäudeeigentümer übergeht und erwirbt der Kunde dadurch eine Forderung gegen den Eigentümer des Grundstücks oder Gebäudes, so gilt die Forderung des Kunden gegenüber dem Grundstücks- oder Gebäudeeigentümer an WM- liftsysteme als abgetreten.
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Schlussbestimmungen
Änderungen des Vertrages, Nebenabreden und nach diesem Vertrag erforderlichen Erklärungen bedürfen der Schriftform.
Der Vertrag bleibt auch bei Unwirksamkeit einzelner Punkte seiner Bedingungen verbindlich.
Erfüllungsort/Gerichtsstand für alle Ansprüche und Streitigkeiten mit Vollkaufleuten ist ausschließlich der Sitz der Firma WM- Liftsysteme. Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.
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